Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma BEAK electronic engineering GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung des Kunden mit der Firma BEAK electronic engineering GmbH & Co. KG, im Folgenden „BEAK“ genannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Neufassungen der Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nach ihrer Übersendung nicht binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.
  2. Entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden AGB des Käufers wird hiermit widersprochen. Die Verkaufsbedingungen von BEAK gelten auch dann, wenn BEAK in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
  4. Mitarbeiter von BEAK sind zu mündlichen Vertragsabreden, mündlichen Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstigen mündlichen Absprachen nicht befugt: ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen insofern der schriftlichen Bestätigung durch BEAK.

§ 2 Angebote

  1. Angebote von BEAK sind unverbindlich, der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden zustande.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Lieferungen und Leistungen von BEAK erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung; ergänzend gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste, soweit in der Auftragsbestätigung keine Preise aufgeführt sind.
  2. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verstehen sich die Preise zzgl. MwSt. und, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand und Transportversicherung, ggf. zzgl. Nachnahme und Überweisungsgebühren.
  3. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig, sofern mit dem Kunden keine andere individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von BEAK 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
  5. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Ein einseitiger Skontoabzug durch den Käufer wird nicht anerkannt.

§ 4 Transportversicherungen

  1. Sofern der Käufer es bei der Auftragserteilung ausdrücklich wünscht, wird BEAK die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 5 Lieferzeit und Lieferung

  1. BEAK ist lediglich verpflichtet, erst nach Abklärung aller technischen Fragen zu liefern. Sofern Waren nach Kundenspezifikationen zu fertigen sind, ist BEAK nicht vor endgültiger Produktionsfreigabe durch den Käufer zur Fertigung und Lieferung verpflichtet. Dies gilt nicht für die Produktion und Lieferung von Waren nach Herstellerspezifikation. Dies setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarten und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus.
  2. Die Angabe von Lieferzeiten durch BEAK ist unverbindliche, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet ist.
  3. BEAK ist nicht verantwortlich für einen Liefer- oder Leistungsverzug, wenn die Gründe nicht von ihr zu vertreten sind. Zu diesen Gründen gehören uneingeschränkt höhere Gewalt, Handlung oder Unterlassung des Käufers, von zivilen oder militärischen Behörden, Feuer, Streik, Überschwemmungen, Erdbeben, Transportverzögerungen usw. oder die Unmöglichkeit, qualifizierte Arbeitskräfte, Material oder Betriebsstoffe zu erhalten. Bei einer Verzögerung wird der vertraglich vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum einer solchen Verzögerung entspricht, ohne dass dadurch Schadensersatzpflichten bzw. Vertragsstrafen für BEAK entstehen.
  4. BEAK ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern, oder zu verzögern, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht umgehend an BEAK leistet, gleich ob diese aus derselben vertraglichen Beziehung mit BEAK oder einer anderen resultieren.
  5. BEAK ist berechtigt, die zu erbringende Leistung innerhalb der angegebenen Frist in zumutbarem Umfang in Teillieferungen auszuführen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von BEAK bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BEAK auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von BEAK, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt BEAK bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für BEAK vorgenommen. Wir die Kaufsache mit anderen, BEAK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BEAK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware vollständig zu untersuchen, unabhängig davon, ob die Lieferung für den Käufer nur ein Durchgangsgeschäft darstellt. Die Ware gilt als vom Käufer angenommen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Annahme verweigert hat. Diese Frist beträgt 10 Tage ab Erhalt der Ware. BEAK verzichtet nicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Ansprüche aus einem Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, es sei denn sie werden vor Erhalt der Ware gestellt. Die Annahme der Ware stellt einen Verzicht auf jedweden Anspruch aufgrund eines Lieferverzuges dar. Rücksendungen werden nur dann akzeptiert, wenn zuvor die entsprechende Genehmigung „Return material authorisation“ von BEAK eingeholt wurde. Die Rückgabe der Ware muss ausschließlich in der Originalverpackung und unbeschadet erfolgen.
  2. BEAK schließt jedwede Gewährleistung der an den Käufer verkauften Ware ebenso wie die Zusicherung über deren Eignung für besondere Einsatzzwecke des Kunden, soweit gesetzlich zulässig, aus.
  3. Sofern BEAK zur Gewährleistung verpflichtet ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährungsfristen ist ausgeschlossen.
  4. BEAK ist verpflichtet über den Gewährleistungsrahmen hinaus, Waren vorzuhalten oder zu produzieren. Insbesondere ist BEAK nicht zur Vorhaltung eventueller Ersatzteile verpflichtet.
  5. Soweit ein von BEAK zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist BEAK nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Ersatzlieferung steht in jedem Fall BEAK zu. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. BEAK ist für die Nacherfüllung eine Frist von 6 Wochen einzuräumen. Im Falle der Mängelbeseitigung ist BEAK verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. BEAK verzichtet nicht auf das Recht der Nachbesserung, auch wenn das Geschäft für den Käufer ein dringendes ist.
  6. Soweit sich nachstehend einschließlich unten § 8 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. BEAK haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet BEAK nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. BEAK ist in keinem Fall haftbar für mittelbare Neben- oder Folgeschäden.
  7. Die Entschädigung des Käufers, aufgrund einer Forderung seinerseits ist ungeachtet der Art der Forderung entweder aufgrund einer Gewährleistung oder aus dem Vertrag auf den von ihm für die Ware gezahlten Kaufpreis beschränkt.
  8. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Personenschäden sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eine weitere Haftung auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von BEAK sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von BEAK ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet BEAK nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Regelung Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Eventuelle Pflichten von BEAK, den Käufer von Forderungen Dritter freizustellen, bestehen nur soweit sie im Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben sind. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
  3. BEAK haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von BEAK ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung des Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Lieferers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Patente und Verletzungen

  1. BEAK nimmt keinerlei Zusicherung vor, dass an den Käufer veräußerte Waren frei sind von rechtmäßigen Ansprüchen Dritter aufgrund eines Verstoßes oder einer Verletzung eines Patentes oder Warenzeichens oder Ähnlichem, und lehnt jede Gewährleistung und Haftung im Fall einer Verletzung im Zusammenhang mit den Waren ab. Der Käufer erkennt diesen Haftungsausschluss an. Der Käufer hat vielmehr selbst dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm in den jeweiligen Ländern vertriebenen Produkte keine Rechte Dritter verletzen. Der Käufer ist damit einverstanden, sich im Fall einer Forderung aufgrund einer Verletzung nur an den Hersteller oder Lizenzgeber der Waren zu wenden. Darüber hinaus ist der Käufer damit einverstanden, BEAK gegen Beträge, Kosten, Aufwendungen und Anwaltshonorare zu schützen, ihn zu verteidigen und schadlos zu halten, die BEAK dem Verkäufer als Folge einer Forderung, eines Klagegrundes oder Urteils entstehen, bzw. die er zahlen muss, die sich aus der Verwendung, Änderungen oder Verbesserungen der Waren ergeben, die der Käufer erworben hat, es sei denn, eine derartige Verwendung, Änderung oder Verbesserung wurde vom Hersteller oder Lizenzgeber der Waren schriftlich genehmigt.

§ 10 Einbau

  1. Der Käufer ist für den Auf- und Einbau sowie für den Betrieb der von BEAK hierin verkauften Ware allein verantwortlich, einschließlich und uneingeschränkt des Einholens aller Genehmigungen, Lizenzen oder Zertifikate, die für den Auf- und Einbau sowie für den Betrieb und Vertrieb dieser Waren erforderlich sind.

§ 11 Technische Beratung und Daten

  1. Jedwede technische Beratung, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren angeboten oder zu Verfügung gestellt wird, ist eine kostenlose Gefälligkeit dem Käufer gegenüber. BEAK hat keinerlei Verantwortung bzw. übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt oder die Anwendung einer derartigen Beratung.
  2. Der Käufer darf erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von BEAK, ihm zu Verfügung gestellte technische Daten vervielfältigen oder offen legen.

§ 12 Software

  1. Die Computersoftware, die BEAK gegebenenfalls dem Käufer zu Verfügung stellt, darf nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von BEAK an andere Kunden weitergegeben werden.

§ 13 Bestimmungen und Bedingungen des Käufers

  1. BEAK ist bemüht, ihre Kunden prompt und effizient zu bedienen. Demzufolge liefert BEAK ihre Waren, bzw. erbringt Leistungen, ausschließlich nach den hier aufgeführten Bestimmungen.
  2. Die Vertragserfüllung durch BEAK hängt von der Zustimmung des Käufers zu den Verkaufsbedingungen von BEAK ab, es sei denn, BEAK ist ausdrücklich schriftlich mit einer anderen Regelung einverstanden. Fehlt eine solche Vereinbarung, beginnt die Leistung und /oder Lieferung nur im Sinne eines Entgegenkommens dem Käufer gegenüber, und dadurch wird keine Annahme einer oder der Gesamtheit der Bestimmungen und Bedingungen des Käufers begründet bzw. wird nicht als solche ausgelegt.
  3. Wenn nicht vorher in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich ein Vertrag geschlossen wurde, gilt die Annahme der Waren oder Dienstleistungen als Annahme der hierin genannten Bestimmungen und Bedingungen.

§ 14 Exportkontrolle

  1. BEAK weist darauf hin, dass Lieferungen von Waren exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Hierzu zählen insbesondere deutsche und europäische Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts. Weiterhin können bestimmte europäische und nationale Embargo Vorschriften gegen bestimmte Länder und Personen bestehen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontrollbestimmungen und, soweit die Lieferung der Güter dem US-Recht unterfällt, ebenso auch die US-(Re)- Exportbestimmungen anzuerkennen und einzuhalten.
  3. Für Schäden, die BEAK durch die schuldhafte Nichtbeachtung von anwendbaren Exportkontrollvorschriften oder US-(Re)- Exportbestimmungen durch den Käufer entstehen, haftet der Käufer gegenüber BEAK in vollem Umfang. Er stellt insoweit BEAK von Ansprüchen Dritter frei.
  4. Dieses Angebot, Vertrag oder Auftragsbestätigung und die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass die gegeben falls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von BEAK als Ausführer bzw. Verbringer zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 15 Allgemeines

  1. Für die vorliegende Vereinbarung und die von den Parteien zu erbringenden Leistungen, sowie für die Rechtsbeziehungen der BEAK zu ihren Kunden, auch wenn diese ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, unterliegen gemäß Art. 27 EGBGB ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN- Kaufrechts wird gemäß Art. 6 CISG ausgeschlossen.
  2. Alle in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen, Bedingungen und Vereinbarungen gelten für alle Rechtsnachfolger des Käufers und sind für diese bindend.
  3. Wenn eine Bestimmung oder ein Teil diese Vereinbarung ungültig, Gesetz- oder sittenwidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen oder Teile hiervon unberührt.
  4. Die einzelnen hierin verwandten Überschriften dienen den Parteien nur zur Leistungszuordnung. Die Auslegung der Bestimmung wird dadurch nicht berührt.
  5. Die Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt und danach in die englische Sprache übersetzt. Grundsätzlich gilt die englische Fassung dieser Geschäftsbedingungen als Arbeitsgrundlage der Parteien, allerdings mit der Maßgabe, dass im Falle eines Rechtsstreites zwischen den Parteien über die Auslegung einer Bestimmung die deutsche Fassung den Ausschlag gibt.

§ 16 Kundendaten

  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten von BEAK mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlage bearbeitet werden. BEAK sichert zu, die Daten des Kunden nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.

§ 17 Gerichtsstand / Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der BEAK.
  2. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz der BEAK. BEAK ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von BEAK Erfüllungsort.

 

BEAK 21.04.2016